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20.10.2017
Länderanteil bei Schwangerschaftsabbruch gem. § 24b SGB V
Gemäß § 24b Abs. 4 SGB V übernimmt bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs die Krankenkasse nicht die mittleren Kosten der Leistungen nach Abs. 4 S. 1 und 2 für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird. Das DRG-Institut ermittelt die Kosten gesondert und veröffentlicht das Ergebnis jährlich in Zusammenhang mit dem Entgeltsystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Die mittleren Kosten für einen stationären Schwangerschaftsabbruch an einem Pflegetag betragen 639,14€.